Das Rechtsprechungssystem, d. h. das Gerichtssystem, ist ein
gesetzliches System, bei dem es sich um die Einrichtung der
Gerichte, die Richter und die Rechtsprechungsorganisationen sowie
deren Aktivit?ten handelt.
(1) Die Organisation der Volksgerichte und ihre Kompetenzen
Gem?? der Verfassung und dem Organisationsgesetz für Volksgerichte
sind die Volksgerichte die Organe der Rechtsprechung des Staates.
Der Staat richtet lokale Volksgerichte verschiedener Ebenen,
Sondervolksgerichte und das Oberste Volksgericht ein. Das Oberste
Volksgericht beaufsichtigt die Arbeit der Rechtsprechung der
Volksgerichte aller Arten und Ebenen. Die lokalen Volksgerichte der
verschiedenen Ebenen werden nach der administrativen Gliederung und
die Sondergerichte nach den Bedürfnissen eingerichtet.
Zu
den lokalen Volksgerichten geh?ren Volksgerichte der Grundebene,
Volksgerichte der mittleren Ebene und h?here Volksgerichte.
Gem?? dem Organisationsgesetz für Volksgerichte sind die
Volksgerichte von Kreisen oder autonomen Kreisen und Volksgerichte
von St?dten ohne Bezirke sowie von Stadtbezirken Volksgerichte der
Grundebene. Sie haben die folgenden Kompetenzen:
a)
Verhandlung von Straff?llen, Zivilrechtsf?llen und administrativen
F?llen erster Instanz mit Ausnahme der gesetzlich definierten
Sonderf?lle. Wenn sie die Rechtsf?lle, die sie annehmen und
behandeln, für schwerwiegend halten und meinen, da? sie von den
Volksgerichten der h?heren Ebene verhandelt werden müssen, k?nnen
sie bitten, sie an die Volksgerichte der h?heren Ebene zu
verweisen.
b)
Behandlung von zivilrechtlichen Streitigkeiten und geringfügigen
Straff?llen, die nicht gerichtlich verhandelt werden müssen.
c)
Anleitung der Arbeit der Volksvermittlungskommissionen.
Um
der Bev?lkerung Erleichterungen bei Prozessen zu verschaffen,
richten die Volksgerichte der Grundebene Volkskammern als
Vertretungen ein. Diese Volkskammern sind jedoch keine Instanzen.
Ihre Aufgabe besteht darin, gew?hnliche Zivilrechtsf?lle und
geringfügige Straff?lle zu verhandeln, die Arbeit der
Volksvermittlungskommissionen anzuleiten, über die Rechtsordnung
aufzukl?ren und Zuschriften sowie pers?nlich vorgebrachte Anliegen
von Bürgern zu bearbeiten. Ihre Urteile und Entscheidungen gelten
als Urteile und Entscheidungen der Volksgerichte der
Grundebene.
Die Volksgerichte der mittleren Ebene umfassen von den Provinzen
bzw. autonomen Gebieten, von den regierungsunmittelbaren St?dten
und von den St?dten, die der Verwaltung der Provinzen bzw.
autonomen Gebiete direkt unterstehen, sowie von den autonomen
Bezirken eingerichtete Volksgerichte. Sie haben die folgenden
Kompetenzen:
1)
Verhandlung der folgenden Rechtsf?lle:
a)
Rechtsf?lle der ersten Instanz, die nach dem Gesetz von ihnen zu
verhandeln sind. Nach der Strafproze?ordnung unterliegen die
folgenden Straff?lle der Gerichtsbarkeit der Volksgerichte der
mittleren Ebene: Gef?hrdung der Staatssicherheit; gew?hnliche
Straff?lle, die m?glicherweise zu einer lebensl?nglichen
Freiheitsstrafe oder Todesstrafe führen k?nnen; Delikte von
Ausl?ndern oder Verletzungen der legitimen Rechte und Interessen
von Ausl?ndern durch chinesische Bürger. Nach der
Zivilproze?ordnung sind die Zivilrechtsf?lle, die in die
Zust?ndigkeit der Volksgerichte der mittleren Ebene fallen,
schwerwiegende F?lle, die Ausl?nder betreffen, F?lle, die in den
Gebieten ihrer Zust?ndigkeit einen gro?en Einflu? haben, und F?lle,
die sie auf Anweisung des Obersten Volksgerichts zu verhandeln
haben. Nach der Verwaltungsproze?ordnung sind die administrativen
F?lle, die der Gerichtsbarkeit der Volksgerichte der mittleren
Ebene unterliegen, F?lle in Bezug auf die Best?tigung von
Erfindungspatenten, vom Zollamt behandelte F?lle, Anklagen gegen
die administrativen Aktivit?ten der Abteilungen des Staatsrates
oder der Volksregierungen von Provinzen, autonomen Gebiete und
regierungsunmittelbaren St?dte sowie schwerwiegende und
komplizierte F?lle in den Gebieten, für die sie zust?ndig sind.
b)
Erstinstanzliche Rechtsf?lle, die ihnen von Volksgerichten der
Grundebene übertragen werden.
d)
Berufungen und Einsprüche gegen Urteile und Entscheidungen der
Volksgerichte der Grundebene.
Wenn die Volksgerichte der mittleren Ebene Straff?lle,
Zivilrechtsf?lle und administrative F?lle, die sie annehmen und
behandeln, für schwerwiegend halten und meinen, da? sie von den
Volksgerichten der h?heren Ebene verhandelt werden müssen, k?nnen
sie bitten, sie an die Volksgerichte der h?heren Ebene zu
verweisen.
2)
Aufsicht über die Rechtsprechung der Volksgerichte der Grundebene
in den Gebieten, die unter ihrer Gerichtsbarkeit stehen. Wenn sie
feststellen, da? Urteile und Entscheidungen der Volksgerichte der
Grundebene, die rechtskr?ftig geworden sind, falsch sind, haben sie
das Recht, die betreffenden Rechtsf?lle zu übernehmen oder die
Volksgerichte der Grundebene anzuweisen, sie nochmals zu
verhandeln.
Nach dem Organisationsgesetz für Volksgerichte werden die h?heren
Volksgerichte in den Provinzen, autonomen Gebieten und
regierungsunmittelbaren St?dten eingerichtet. Sie haben die
folgenden Kompetenzen:
1)
Verhandlung der folgenden Rechtsf?lle:
a)
Schwerwiegende oder komplizierte Straff?lle, Zivilrechtsf?lle und
administrative F?lle der ersten Instanz, die nach dem Gesetz von
ihnen verhandelt werden müssen;
b)
Erstinstanzliche Rechtsf?lle, die ihnen von den untergeordneten
Volksgerichten zur Verhandlung übertragen werden;
c)
Berufungen und Einsprüche gegen Urteile bzw. Entscheidungen der
untergeordneten Volksgerichte. Die h?heren Volksgerichte in jenen
Gebieten, in denen sich Seegerichte befinden, haben das Recht, über
Berufungen gegen Urteile bzw. Entscheidungen der Seegerichte zu
verhandeln.
d)
Einsprüche, die die Volksstaatsanwaltschaft nach dem Verfahren zur
überwachung von Entscheidungen erhoben hat.
2)
überprüfung erstinstanzlicher Rechtsf?lle, bei denen die
Angeklagten von Volksgerichten der mittleren Ebene zum Tode
verurteilt worden sind und keine Berufung einlegen. Wenn sie mit
der Todesstrafe einverstanden sind, legen sie das Urteil den
h?heren Volksgerichten zur Best?tigung vor; wenn sie mit der
Todesstrafe nicht einverstanden sind, k?nnen sie die betreffenden
Rechtsf?lle übernehmen oder sie den Volksgerichten der mittleren
Ebene zur nochmaligen Verhandlung zurückzugeben.
3)
überprüfung der Rechtsf?lle, bei denen die Angeklagten von
Volksgerichten der mittleren Ebene zur Todesstrafe mit zweij?hriger
Aussetzung der Strafvollstreckung verurteilt worden sind.
4)
Best?tigung von Todesstrafen mit der Autorisation des Obersten
Volksgerichts.
5)
Aufsicht über die Rechtsprechung der untergeordneten Volksgerichte
in den Gebieten ihrer Zust?ndigkeit. Wenn sie feststellen, da?
Urteile und Entscheidungen der untergeordneten Volksgerichte, die
rechtskr?ftig wurden, falsch sind, haben sie das Recht, die
betreffende Rechtsf?lle zu übernehmen oder die untergeordneten
Volksgerichte anzuweisen, sie nochmals zu verhandeln.
2.
Die Sondervolksgerichte sind Volksgerichte, die nach tats?chlichen
Bedürfnissen in besonderen Abteilungen eingerichtet werden, um
besondere Rechtsf?lle zu verhandeln. Als Sondergerichte gibt es in
China Milit?rgerichte, Seegerichte und Eisenbahngerichte.
Für die Milit?rgerichte gibt es drei Stufen: Milit?rgerichte der
Grundebene, Milit?rgerichte der Wehrbereiche bzw. der
Teilstreitkr?fte und Waffengattungen und das Milit?rgericht der
Chinesischen Volksarmee (VBA).
Das Milit?rgericht der VBA ist das oberste Milit?rgericht. Es hat
die folgenden Kompetenzen:
a)
Verhandlungen erstinstanzlicher Rechtsf?lle, die Personen von der
Divisionsebene aufw?rts betreffen;
b)
Verhandlungen von Straff?llen, die Ausl?nder betreffen;
c)
Verhandlungen von Rechtsf?llen, die sie mit der Autorisation oder
auf Anweisung des Obersten Volksgerichts zu verhandeln haben, und
von anderen Straff?llen, die seiner Meinung nach von ihm verhandelt
werden sollen.
d)
Verhandlungen der zweiten Instanz, überprüfungen der Todesstrafe
und nochmalige Verhandlung.
Zu
den Milit?rgerichten der Wehrbereiche bzw. der Teilstreitkr?fte und
Waffengattungen geh?ren neben Milit?rgerichten der Wehrbereiche die
Milit?rgerichte der Kriegsmarine, der Luftwaffe, der 2. Artillerie
und der Truppen, die unmittelbar dem Hauptquartier der VBA
unterstehen. Sie alle sind Milit?rgerichte der mittleren Ebene und
haben die folgenden Kompetenzen:
a)
Verhandlungen erstinstanzlicher Rechtsf?lle, die Personen im Rang
eines stellvertretenden Divisionskommandeurs oder eines
Regimentskommandeurs betreffen;
b)
Verhandlungen von Rechtsf?llen, die zu einer Todesstrafe führen
k?nnen, und von Rechtsf?llen, die sie mit der Autorisation oder auf
Anweisung der Milit?rgerichte der h?heren Ebene zu verhandeln
haben;
c)
Verhandlungen von Berufungen und Einsprüchen.
Zu
den Milit?rgerichten der Grundebene z?hlen die Milit?rgerichte des
Heeres auf Armeeebene, Milit?rgerichte der Wehrbereiche,
Milit?rgerichte der Kriegsflotten, Milit?rgerichte der Luftwaffe
und die Milit?rgerichte der in Beijing stationierten Truppen. Sie
haben die folgenden Kompetenzen:
a)
Verhandlungen von Rechtsf?llen, die Personen von der
Bataillonsebene abw?rts betreffen und zu einer lebensl?nglichen
oder einer zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe führen k?nnen;
b)
Verhandlungen erstinstanzlicher Rechtsf?lle, die sie mit der
Autorisation oder auf Anweisung der Milit?rgerichte der h?heren
Ebene zu verhandeln haben.
Die Seegerichte sind Sondergerichte, die eingerichtet werden, um
die Gerichtsbarkeit über das Seewesen auszuüben und Rechtsf?lle in
bezug auf maritime Angelegenheiten und den Seehandel zu verhandeln.
Im Mai 1989 ver?ffentlichte das Oberste Volksgericht die
?Bestimmungen über den Rahmen der Rechtsf?lle, die die Seegerichte
annehmen und verhandeln“, in denen festgelegt ist, da? die
Milit?rgerichte Rechtsf?lle in Bezug auf maritime Angelegenheiten
und den Seehandel zwischen chinesischen juristischen Personen oder
Bürgern, zwischen chinesischen juristischen Personen oder Bürgern
und juristischen Personen oder Bürgern eines fremden Landes oder
einer Region au?erhalb des chinesischen Festlandes und zwischen
juristischen Personen oder Bürgern eines fremden Landes oder einer
Region au?erhalb des chinesischen Festlandes annehmen und
verhandeln sollen. Solche Rechtsf?lle lassen sich in fünf
Kategorien und 14 Arten einteilen:
1)
Zehn Arten von Rechtsf?llen in bezug auf Streitigkeiten im
Seewesen. Es handelt sich um die folgenden F?lle: Zusammenst??e von
Schiffen und diesbezüglicher Schadenersatz; Auffahrt von Schiffen
auf Bauwerke und Einrichtungen auf hoher See, in den Gew?ssern, die
mit dem Meer verbunden sind, oder in H?fen und diesbezüglicher
Schadenersatz; die durch die Emission oder Durchsickerung von
Schadstoffen oder Abwasser aus Schiffen verursachte Verschmutzung
von Gew?ssern oder Besch?digung von anderen Schiffen und Gütern und
diesbezüglicher Schadenersatz; Unf?lle w?hrend der Arbeit auf hoher
See, in den Gew?ssern, die mit dem Meer verbunden sind, oder in
H?fen und diesbezüglicher Schadenersatz.
2)
Vierzehn Arten von Rechtsf?llen in Bezug auf den Seehandel. Es
handelt sich haupts?chlich um die folgenden F?lle:
Vertragsstreitigkeiten bezüglich des Wassertransports;
Vertragsstreitigkeiten bezüglich des Passagier- und
Gep?cktransports; Vertragsstreitigkeiten bezüglich der Arbeit von
Seeleuten; Vertragsstreitigkeiten bezüglich Rettung und Bergung im
Meer und Vertragsstreitigkeiten in Fragen der Seeversicherung.
3)
Elf Arten von anderen Rechtsf?llen in Bezug auf maritime
Angelegenheiten und den Seehandel. Es handelt sich um die folgenden
F?lle: schwere Unf?lle w?hrend des Seetransports oder der Arbeit
auf hoher See; Streitigkeiten bezüglich der Arbeit in H?fen;
Streitigkeiten nach Havarien; Streitigkeiten um die Erschlie?ung
und Nutzung der See; Streitigkeiten bezüglich des Eigentums-,
Besitz- bzw. Verpf?ndungsrechts auf Schiffe oder der
Anspruchsrechte auf maritime Angelegenheiten; administrative F?lle,
die zust?ndige Organe für Meere und Binnenflüsse betreffen;
Betrugsf?lle bezüglich des Seetransports.
4)
Fünf Arten von Rechtsf?llen in Bezug auf Urteilsvollstreckungen. Es
handelt sich um die folgenden F?lle: Antr?ge von zust?ndigen
Organen für Meere und Binnenflüsse auf zwangsweise
Urteilsvollstreckung; Antr?ge von Proze?parteien auf die
Vollstreckung von Schiedssprüchen; Antr?ge von Proze?parteien, in
denen sie die chinesischen Seegerichte bitten, in übereinstimmung
mit der ?Konvention über Anerkennung und Vollstreckung von
ausl?ndischen Schiedssprüchen“ die Schiedssprüche von
Schiedsorganen eines fremden Landes oder einer Region au?erhalb des
chinesischen Festlandes zu vollstrecken; Hilfe bei der
Vollstreckung von Urteilen ausl?ndischer Gerichte in
übereinstimmung mit einem von China und einem fremden Land
unterzeichneten Abkommen über Rechtshilfe bzw. nach dem Prinzip des
gegenseitigen Nutzens.
5)
Zwei Arten von Rechtsf?llen in Bezug auf Bitten um dinglichen
Arrest, n?mlich Bitten um die Beschlagnahme von Schiffen vor dem
Proze? und Bitten um die Beschlagnahme der Güter, die das
betreffende Schiff transportiert, oder der Treibstoffe, die das
betreffende Schiff benutzt.
Die Eisenbahngerichte sind Sondervolksgerichte, die an
Eisenbahnlinien eingerichtet sind. Sie verhandeln die folgenden
Rechtsf?lle:
a)
Straff?lle, die sich an Eisenbahnlinien ereignet haben und von
Sicherheitsorganen für die Eisenbahn ermittelt worden sind und in
denen die Staatsanwaltschaften für die Eisenbahn Anklage erhoben
haben;
b)
Rechtsf?lle in Bezug auf Wirtschaftsstreitigkeiten. Nach den
Bestimmungen des Obersten Volksgerichts gibt es für solche
Rechtsf?lle zw?lf Kategorien einschlie?lich Vertragsstreitigkeiten
um den Gütertransport per Eisenbahn, Vertragsstreitigkeiten um den
internationalen Eisenbahntransitverkehr, Besch?digungen der
Eisenbahn infolge einer Verletzung des
Einsenbahnsicherheitsgesetzes, Verletzungen von Personen und
Sachbesch?digungen w?hrend der Fahrt oder des Rangierens von
Eisenbahnwagen und Rechtsverletzungen, gegen die ein Kl?ger Anklage
vor einem Eisenbahngericht erhoben hat.
1.
Das Oberste Volksgericht befindet sich in Beijing, der Hauptstadt
der VR China. Es ist das h?chste Rechtsprechungsorgan des Staates
und übt nach dem Gesetz die oberste Gerichtsbarkeit des Staates
aus. Zugleich beaufsichtigt es die Arbeit der lokalen Volksgerichte
aller Ebenen und der Sondervolksgerichte. Das Oberste Volksgericht
setzt sich aus dem Pr?sidenten und seinen Stellvertretern, dem
Kammerpr?sidenten und seinen Stellvertretern und einigen Richtern
zusammen. Es übt die folgenden Befugnisse aus:
1)
Aufsicht über die Arbeit der lokalen Volksgerichte aller Ebenen und
der Sondervolksgerichte. Wenn es feststellt, da? Urteile und
Entscheidungen der lokalen Volksgerichte und der
Sondervolksgerichte, die rechtskr?ftig geworden sind, falsch sind,
hat es das Recht, die betreffenden Rechtsf?lle zu übernehmen oder
die untergeordneten Volksgerichte anzuweisen, sie nochmals zu
verhandeln.
2)
Verhandlung folgender Rechtsf?lle:
a)
Erstinstanzliche Rechtsf?lle, die nach dem Gesetz in seine
Zust?ndigkeit fallen, und Rechtsf?lle, die seiner Meinung nach von
ihm verhandelt werden sollen. Nach der Strafproze?ordnung müssen
die erstinstanzlichen Rechtsf?lle, die von ihm verhandelt werden,
landesweit schwerwiegende F?lle sein. Nach der Zivilproze?ordnung
müssen die Zivilrechtsf?lle der ersten Instanz und die
Wirtschaftsstreitigkeiten, die von ihm verhandelt werden,
Rechtsf?lle sein, die einen gro?en Einflu? auf das ganze Land
haben. Nach der Verwaltungsproze?ordnung müssen die administrativen
Rechtsf?lle, die in seine Zust?ndigkeit fallen, im Landesma?stab
schwerwiegende und komplizierte Rechtsf?lle sein.
b)
Berufungen und Einsprüche gegen Urteile und Entscheidungen der
h?heren Volksgerichte oder Sondervolksgerichte oder Einsprüche, die
die Oberste Volksstaatsanwaltschaft nach dem überwachungsverfahren
für die Rechtsprechung erhoben hat.
c)
Best?tigung von Todesstrafen.
d)
Juristische Interpretationen. Das hei?t, da? das Oberste
Volksgericht erkl?rt, wie die Volksgerichte bei Verhandlungen
Gesetze und Verordnungen anzuwenden haben.
e)
Leitung und Verwaltung der administrativen Arbeit der Volksgerichte
aller Ebenen des ganzen Landes.
(2) Das Richtersystem
Richtersystem ist der Gesamtbegriff für die Regeln und Vorschriften
über die Qualifikation der Richter, die Art und Weise ihrer
Auswahl, ihre Amtsdauer, die Methoden für ihre Auszeichnung und
Bestrafung und ihre Geh?lter und andere materielle Behandlung.
China ver?ffentlichte am 28. Februar 1995 das Richtergesetz mit 17
Kapiteln und 42 Artikeln, in dem das Richtersystem ausführlich
dargelegt wird.
1.
Die Qualifikation der Richter
Die Richter sind Personen, die die Gerichtsbarkeit des Staates
ausüben, n?mlich die Pr?sidenten der Gerichte aller Ebenen und
deren Stellvertreter, die Mitglieder der Richterausschüsse, die
Kammerpr?sidenten und deren Stellvertreter sowie die Richter und
deren Assistenten. Ihre Aufgabe besteht darin, in einem
Richterkollegium oder allein Rechtsf?lle zu verhandeln.
Die Richter müssen die Qualifikation für ihre Aufgabe besitzen. In
Kapitel IV des Richtergesetzes ist vorgesehen, da? die Richter den
folgenden Voraussetzungen zu entsprechen haben:
a)
Sie müssen die Staatsangeh?rigkeit der Volksrepublik China
besitzen.
b)
Sie müssen das 23. Lebensjahr vollendet haben.
c)
Sie müssen die Verfassung der Volksrepublik China unterstützen.
d)
Sie müssen politisch zuverl?ssig, fachlich qualifiziert und
moralisch einwandfrei sein.
e)
Sie müssen gesund sein.
f)
Sie müssen Absolventen einer Fakult?t für Jura oder einer anderen
Fakult?t sein und nach der Absolvierung zwei Jahre gearbeitet
haben; oder sie müssen Bachelors einer Fakult?t für Jura sein und
nach der Absolvierung ein Jahr gearbeitet haben. Wenn sie Magister
oder Doktoren einer Fakult?t für Jura sind, unterliegen sie nicht
der Beschr?nkung durch die o. g. Arbeitsdauer.
Diejenigen, die wegen einer kriminellen Handlung vorbestraft sind
oder unehrenhaft aus dem ?ffentlichen Dienst entlassen worden sind,
dürfen nicht als Richter arbeiten.
Au?erdem müssen die Pr?sidenten der Volksgerichte und deren
Stellvertreter, die Kammerpr?sidenten und deren Stellvertreter, die
Richter und deren Assistenten sowie die Volkssch?ffen in
übereinstimmung mit dem Organisationsgesetz für Volksgerichte
Bürger sein, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und das aktive
und das passive Wahlrecht sowie juristische Kenntnisse
besitzen.
2.
Berufung und Abberufung der Richter
Die Verfassung und das Gesetz legen die Befugnisse und das
Verfahren für die Berufung und Abberufung der Richter fest.
Die Pr?sidenten der Volksgerichte aller Ebenen werden von den
Volkskongressen der jeweiligen Ebene gew?hlt bzw. abgesetzt. Ihre
Amtszeit entspricht der der Volkskongresse der jeweiligen Ebene.
Die Berufung und Abberufung ihrer Stellverteter, der Mitglieder der
Richterausschüsse, der Kammerpr?sidenten und deren Stellvertreter
sowie der Richter werden von ihnen den st?ndigen Ausschüssen der
Volkskongresse der jeweiligen Ebene vorgeschlagen. Die
assistierenden Richter werden von ihnen berufen bzw. abberufen. Die
Methoden für die Berufung und Abberufung der Richter der
Sondervolksgerichte werden vom St?ndigen Ausschu? des Nationalen
Volkskongresses festgelegt.
Die Richter und die assistierenden Richter werden durch ?ffentliche
Prüfung und strenge Kontrolle aus den Kandidaten, die die
Qualifikation für Richter besitzen, nach ihrem politischen
Verhalten und ihren fachlichen F?higkeiten ausgew?hlt. Die
Kandidaten für die Pr?sidenten der Volksgerichte und deren
Stellvertreter, die Mitglieder der Richterausschüsse, die
Kammerpr?sidenten und deren Stellvertreter werden aus denjenigen,
die praktische Arbeitserfahrungen haben, ausgew?hlt.
Die Richter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der st?ndigen
Ausschüsse der Volkskongresse sein. Sie dürfen nicht gleichzeitig
?mter in Verwaltungsorganen, Staatsanwaltschaften, Unternehmen oder
Institutionen bekleiden oder als Rechtsanw?lte fungieren.
Richter, die ihre Staatsangeh?rigkeit eingebü?t haben, in der
Kontrolle negativ bewertet werden, die Disziplin oder das Gesetz
verletzt haben oder aus Gesundheitsgründen lange Zeit ihren
Amtspflichten nicht nachkommen k?nnen, sollen nach dem Gesetz ihres
Amtes enthoben werden.
3.
Absicherungssystem für Richter
Nach dem Richtergesetz genie?en die Richter, die ihren
Amtspflichten nachkommen, die folgenden Absicherungen:
a)
Berufsabsicherung: Den Richtern, die ihren Amtspflichten
nachkommen, sollen entsprechende Befugnisse und Arbeitsbedingungen
gew?hrt werden. Sie sollen frei von Einmischung durch
Verwaltungsorgane, gesellschaftliche Organisationen oder Individuen
Rechtsf?lle verhandeln. Sie werden ohne gesetzliche Gründe und ohne
die Einleitung eines gesetzlichen Verfahrens nicht abgesetzt,
degradiert, entlassen oder bestraft.
b)
Gehaltsabsicherung: Die Richter beziehen nach den entsprechenden
Bestimmungen ihre Geh?lter, werden versichert und genie?en andere
Vergünstigungen.
c)
Absicherung der pers?nlichen Sicherheit: Die pers?nliche Sicherheit
der Richter und die Sicherheit ihres Eigentums und ihrer Wohnung
werden gesetzlich geschützt.
d)
Andere Absicherungen: Die Richter haben das Recht auf Demission,
Beschwerde oder Anklage und Fortbildung.
4.
Bef?rderungssystem für Richter
Für die Richter gibt es zw?lf R?nge. Der Pr?sident des Obersten
Volksgerichts ist der Chefrichter. Die Richter vom 2. bis 12. Rang
sind Gro?e Richter, h?here Richter und einfache Richter. Der Rang
eines Richters wird nach seinem Amt, seinem politischen Verhalten,
seiner fachlichen F?higkeit, seiner Arbeitsleistung und seinem
Dienstalter bestimmt. Nach der Bewertung am Jahresende werden die
Richter Rang um Rang bef?rdert. Die Bewertung der Richter wird von
dem Gericht, in dem sie arbeiten, durchgeführt. Sie mu? objektiv
und unparteiisch sein und erfolgt nach dem Prinzip der Verbindung
der Führung mit den Massen und der Kontrolle in normalen Zeiten mit
der Kontrolle am Jahresende.
5.
Auszeichnungs- und Bestrafungssystem für Richter
Richter, die bei Gerichtsverhandlungen bewerkenswerte Leistungen
erzielt oder gro?e Beitr?ge geleistet haben oder andere gro?e Taten
vollbracht haben, sollen ausgezeichnet werden. Die Auszeichnung
gliedert sich in Belobigung, Auszeichnung mit einem ?Verdienst
erster Klasse“, Auszeichnung mit einem ?Verdienst zweiter Klasse“,
Auszeichnung mit einem ?Verdienst dritter Klasse“ und Verleihung
eines Ehrentitels. Hier gilt das Prinzip der Verbindung des
geistigen Anreizes mit dem materiellen Anreiz.
Es
ist den Richtern verboten, Meinungen, die dem Ansehen des Staates
schaden, zu ?u?ern, sich an illegalen Organisationen zu beteiligen,
an Versammlungen oder Demonstrationen, die sich gegen den Staat
richten, oder an Streiks teilzunehmen, Unterschlagungen zu begehen,
Bestechungsgelder anzunehmen, durch Folter ein Gest?ndnis zu
erpressen, Beweise zu verheimlichen oder zu verf?lschen,
Staatsgeheimnisse oder Geheimnisse in bezug auf die Rechtsprechung
zu verraten, die legitimen Rechte und Interessen der Bürger,
juristischen Personen oder Organisationen zu verletzen, wegen
Pflichtvergessenheit ein falsches Urteil zu f?llen oder
Proze?führenden schwere Verluste beizubringen, mit Absicht
Gerichtsverhandlungen zu verz?gern, ihre Stellung und Macht für
pers?nliche Interessen oder Interessen von anderen zu mi?brauchen,
sich gesch?ftlich zu bet?tigen, unerlaubt mit Proze?führenden und
deren Agenten zusammenzutreffen oder ihre Einladung zu einem
Bankett sowie Geschenke anzunehmen.
Richter, die o. g. Verst??e gegen Gesetz und Disziplin begangen
haben, sollen bestraft werden. Die Bestrafung gliedert sich in
Verwarnung, Verweis, strengen Verweis, Degradierung, Amtsenthebung
und Entlassung. Wer seines Amtes enthoben wird, dessen Lohnstufe
und Rang werden gleichzeitig herabgesetzt. Wer ein Verbrechen
begangen hat, wird strafrechtlich verfolgt.
6.
Andere Bestimmungen
Die Richter haben das Recht auf Pensionierung, Demission,
Fortbildung, Beschwerde oder Anklage. Nach der Pensionierung
beziehen sie nach den Bestimmungen des Staates eine Altersrente und
genie?en andere Vergünstigungen.
(3) Die Formen der Gerichtsorganisation
Nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes für Volksgerichte
und anderer Gesetze hat die Gerichtsorganisation die folgenden drei
Formen:
1.
Einzelrichter
Dies ist eine Gerichtsorganisation für die Verhandlung einfacher
Rechtsf?lle. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der
Einzelrichter für folgende Rechtsf?lle zust?ndig:
a)
Privatklagen erster Instanz und andere geringfügige Straff?lle;
b)
Einfache Zivilrechtsf?lle und Wirtschaftsstreitigkeiten, die von
Volksgerichten der Grundebene und ihren Vertretungen verhandelt
werden;
c)
Rechtsf?lle, die in einem Sonderverfahren verhandelt werden. Mit
Ausnahme von F?llen, die die Eigenschaft der W?hler betreffen, oder
anderen schwerwiegenden und komplizierten F?llen, die von
Richterkollegien verhandelt werden müssen, werden solche F?lle von
Einzelrichtern verhandelt.
2.
Richterkollegium
Dies ist eine Gerichtsorganisation, die sich aus drei oder mehr
Richtern oder Richtern und Volkssch?ffen zusammensetzt und
Rechtsf?lle kollektiv verhandelt. Mit Ausnahme von einfachen
Rechtsf?llen, die von Einzelrichtern verhandelt werden, sollen die
Straff?lle, Zivilrechtsf?lle und Wirtschaftsstreitigkeiten erster
Instanz von einem Richterkollegium, das aus drei Richtern besteht,
verhandelt werden. Die adminstrativen F?lle erster Instanz werden
ausnahmslos von einem Richterkollegium verhandelt. Die Rechtsf?lle
zweiter Instanz, die Wiederaufnahmesachen und die überprüfung von
Todesstrafen werden ebenfalls ausnahmslos von einem
Richterkollegium verhandelt.
Das Richterkollegium ist die grundlegende Gerichtsorganisation.
Seine Mitglieder amtieren nicht st?ndig, sondern auf Zeit. Der
Gerichts- oder Kammerpr?sident ernennt eines von ihnen zum
Vorsitzenden des Richterkollegiums. Wenn der Gerichts- oder
Kammerpr?sident an der Gerichtsverhandlung teilnimmt, ist er der
Vorsitzende des Richterkollegiums. Wenn es bei der Diskussion des
Richterkollegiums über den verhandelten Rechtsfall zu
Meinungsverschiedenheiten kommt, gilt das Prinzip, da? sich die
Minderheit der Mehrheit fügen mu?, aber die Meinung der Minderheit
mu? ins Protokoll aufgenommen werden, das von den Mitgliedern des
Richterkollegiums unterzeichnet wird.
3.
Richterausschu?
Nach dem Organisationsgesetz für Volksgerichte richten die
Volksgerichte aller Ebenen einen Richterausschu? ein. Die Berufung
bzw. Abberufung der Mitglieder des Richterausschusses wird vom
Gerichtspr?sidenten dem st?ndigen Ausschu? des Volkskongresses der
gleichen Ebene vorgeschlagen. Der Richterausschu? wird vom
Gerichtspr?sidenten geleitet. Seine Aufgabe besteht darin:
a)
über schwerwiegende oder komplizierte Rechtsf?lle zu
diskutieren;
b)
in der Gerichtsverhandlung gemachte Erfahrungen
zusammenzufassen;
c)
über andere Fragen in Bezug auf die Gerichtsverhandlung zu
diskutieren.
(4) Die grundlegenden Systeme für die Gerichtsverhandlung
1.
System der ?ffentlichen Gerichtsverhandlung
In
Artikel 125 der Verfassung der Volksrepublik China hei?t es: ?Alle
Verhandlungen der Volksgerichte mit Ausnahme der gesetzlich
definierten Sonderf?lle sind ?ffentlich durchzuführen.“ Das hei?t,
da? Bürger an der ganzen Gerichtsverhandlung au?er an der
Diskussion des Richterkollegiums teilnehmen und Journalisten über
die Gerichtsverhandlung recherchieren und berichten dürfen. Das
Gericht soll vor der Verhandlung über die Rechtsf?lle, die nach dem
Gesetz ?ffentlich verhandelt werden sollen, den Sachverhalt im
Proze?, die Namen der Proze?führenden und den Termin und Ort der
Gerichtsverhandlung bekanntgeben.
Nach den Bestimmungen von Artikel 7 des Organisationsgesetzes für
Volksgerichte dürfen die folgenden Rechtsf?lle nicht ?ffentlich
verhandelt werden:
a)
Rechtsf?lle, die Staatsgeheimnisse betreffen;
b)
Rechtsf?lle, die private Geheimnisse betreffen;
c)
Delikte von Minderj?hrigen.
Au?erdem k?nnen Rechtsf?lle, die Ehescheidungen oder
Gesch?ftsgeheimnisse betreffen, nach den Bestimmungen der
Zivilproze?ordnung unter Ausschlu? der ?ffentlichkeit verhandelt
werden, wenn die Proze?führenden dies beantragen.
2.
Verteidigungssystem
Nach der Verfassung und dem Organisationsgesetz für Volksgerichte
haben die Angeklagten das Recht auf Verteidigung.
Gem?? der Strafproze?ordnung haben die Volksgerichte die Pflicht,
den Angeklagten zu versichern, verteidigt zu werden, und konkrete
Bestimmungen über die Durchsetzung dieses Prinzips und Systems
auszuarbeiten. Die Verd?chtigen und Angeklagten k?nnen ihr Recht
auf Verteidigung selbst ausüben oder eine oder zwei Personen mit
der Verteidigung betrauen. Folgende Personen k?nnen als Verteidiger
vor Gericht auftreten:
a)
Rechtsanw?lte;
b)
Von Volksorganisationen oder den Arbeitseinheiten der Verd?chtigen
und Angeklagten empfohlene Personen;
c)
Vormünder, Verwandte oder Freunde der Verd?chtigen und
Angeklagten.
Wer gerade eine Gef?ngnisstrafe verbü?t oder wem die pers?nliche
Freiheit aberkannt oder beschr?nkt ist, darf nicht als Verteidiger
fungieren.
Von dem Tag an, an dem Rechtsf?lle, gegen die ?ffentliche Anklage
erhoben ist, vor Gericht kommen, haben die Verd?chtigen das Recht,
Verteidiger zu beauftragen. Die Angeklagten bei Privatklagen haben
das Recht, jederzeit einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen. Was
Rechtssachen betrifft, in denen ?ffentliche Ankl?ger vor Gericht
erscheinen, kann das Volksgericht einen Rechtsanwalt, der sich
verpflichtet, Rechtshilfe zu leisten, beauftragen, den Angeklagten
zu verteidigen, wenn dieser wegen finanzieller Schwierigkeiten oder
aus anderen Gründen keinen Verteidiger beauftragt hat. Wenn der
Angeklagte ein Blinder oder Taubstummer oder ein Minderj?hriger ist
und keinen Verteidiger hat oder wenn der Angeklagte m?glicherweise
zum Tode verurteilt wird und keinen Verteidiger beauftragt hat,
soll das Volksgericht einen Rechtsanwalt, der sich verpflichtet,
Rechtshilfe zu leisten, beauftragen, ihn zu verteidigen.
3.
System der Gerichtsverhandlung in zwei Instanzen
In
Artikel 12 des Organisationsgesetzes für Volksgerichte hei?t es:
?Für die Verhandlung von Rechtsf?llen praktiziert das Volksgericht
das System der Gerichtsverhandlung in zwei Instanzen, wobei die
zweite Instanz die letzte Instanz ist.“ Das hei?t, da? ein
Rechtsfall in zwei Instanzen verhandelt und in zweiter Instanz
entschieden wird.
Das Volksgericht hat vier Stufen und zwei Instanzen und f?llt bei
der Verhandlung in zweiter Instanz das endgültige Urteil. Die
Rechtsf?lle werden nach ihrem Charakter und Schwierigkeitsgrad in
der entsprechenden Instanz verhandelt. Wenn die Proze?führenden das
erstinstanzliche Urteil oder die erstinstanzliche Entscheidung
nicht akzeptieren, k?nnen sie sich innerhalb einer gesetzlich
festgesetzten Frist mit einer Berufung an das Volksgericht der
n?chsth?heren Ebene wenden; wenn die Volksstaatsanwaltschaft meint,
da? das erstinstanzliche Urteil oder die erstinstanzliche
Entscheidung falsch ist, kann sie innerhalb der gesetzlich
festgesetzten Frist beim Volksgericht der n?chsth?heren Ebene
Beschwerde einlegen. Wenn die Proze?führenden innerhalb der
Berufungsfrist keine Berufung einlegen und die
Volksstaatsanwaltschaft keinen Einspruch erhebt, gelten das Urteil
bzw. die Entscheidung der ersten Instanz als rechtskr?ftig. Urteile
und Entscheidungen, die ein Volksgericht der h?heren Ebene nach der
Verhandlung über die Berufung oder den Einspruch gef?llt bzw.
getroffen hat, sind endgültig. Mit Ausnahme der Todesstrafe, die
nach dem Gesetz zu überprüfen ist, werden das Urteil bzw. die
Entscheidung sofort rechtskr?ftig.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen gilt das erstinstanzliche Urteil
in folgenden Rechtsf?llen als das endgültige Urteil:
a)
Vom Obersten Volksgericht verhandelte erstinstanzliche
Rechtsf?lle;
b)
Von Volksgerichten der Grundebene nach dem von der
Zivilproze?ordnung festgelegten Sonderverfahren verhandelte
Rechtsf?lle in Bezug auf die Eigenschaft der W?hler; Rechtsf?lle in
Bezug auf die Best?tigung der Gesch?ftsunf?higkeit von Bürgern oder
die Beschr?nkung ihrer Gesch?ftsf?higkeit; Rechtsf?lle in Bezug auf
eine Verschollenenerkl?rung; Rechtsf?lle in Bezug auf eine
Todeserkl?rung und Rechtsf?lle in bezug auf die Best?tigung von
herrenlosen Sachen.
4.
Kollegialsystem
Nach den Bestimmungen von Artikel 10 des Organisationsgesetzes für
Volksgerichte gilt für die Gerichtsverhandlung das Kollegialsystem,
nach dem alle Rechtsf?lle mit Ausnahme von einfachen
Zivilrechtsf?llen und gesetzlich anderweitig definierten
Rechtsf?llen von einem Richterkollegium verhandelt werden müssen.
Das Richterkollegium setzt sich aus drei oder mehr Richtern und
Volkssch?ffen zusammen. Die Zahl der Mitglieder des
Richterkollegiums mu? ungerade sein. Normalerweise betr?gt sie
drei. Bei der Diskussion gilt das Prinzip, da? sich die Minderheit
der Mehrheit fügen mu?. Die Minderheit kann sich ihre Meinung
vorbehalten und ihre Meinung mu? ins Protokoll aufgenommen werden.
Die Richter und die Volkssch?ffen haben gleiche Rechte.
5.
Ausschlie?ungssystem
Das Ausschlie?ungssystem ist ein gesetzliches System, nach dem
Richter und andere Gerichtspersonen nicht an der Verhandlung eines
Rechtsfalls teilnehmen dürfen, wenn sie gewisse besondere
Beziehungen zu dem Rechtsfall oder zu den Proze?führenden haben und
eine unparteiische Entscheidung des Rechtsfalls beeintr?chtigen
k?nnten.
In
übereinstimmung mit den Bestimmungen der Strafproze?ordnung sollen
Richter, Staatsanw?lte und Ermittlungsbeamte in einem der folgenden
F?lle sich selbst ausschlie?en, und die Proze?führenden und deren
gesetzliche Vertreter haben das Recht, sie aufzufordern, sich
auszuschlie?en:
a)
Sie sind selbst Prozessierende oder nahe Verwandte der
Proze?führenden;
b)
Der angestrengte Proze? liegt in ihrem eigenen Interesse oder dem
Interesse ihrer nahen Verwandten;
c)
Sie haben als Zeuge, Gutachter, Verteidiger oder Vertreter der
Parteien, die einen zus?tzlichen Zivilproze? anstrengen,
fungiert;
d)
Sie haben andere Beziehungen zu den Parteien des angestrengten
Prozesses, was eine unparteiische Entscheidung des Rechtsfalls
beeintr?chtigen kann.
Diese Bestimmungen gelten auch für die Protokollführer, Dolmetscher
und Gutachter.
Die Ausschlie?ung der Richter wird vom Pr?sidenten des jeweiligen
Gerichts und die des Gerichtspr?sidenten vom Richterausschu? des
jeweiligen Gerichts entschieden.
Die Zivilproze?ordnung und die Verwaltungsproze?ordnung enthalten
?hnliche Bestimmungen.
6.
System der überprüfung der Todesstrafe
Es
handelt sich hier um das Verfahren und die Art und Weise der
überprüfung und Best?tigung der Todesstrafe.
Nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes für Volksgerichte
und der Strafproze?ordnung soll die Todesstrafe mit Ausnahme jener,
die vom Obersten Volksgericht entschieden wird, dem Obersten
Volksgericht zur Best?tigung vorgelegt werden. Wenn notwendig, kann
das Oberste Volksgericht die h?heren Volksgerichte der Provinzen,
autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte
bevollm?chtigen, das Recht auf die Best?tigung der Todesstrafe, die
über M?rder, Vergewaltiger, R?uber, Bombenterroristen und andere
Verbrecher, die die ?ffentliche Sicherheit und Ordnung ernsthaft
gef?hrden, verh?ngt wird, auszuüben. Eine Todesstrafe mit
zweij?hriger Strafaussetzung, die von einem Volksgericht der
mittleren Ebene ausgesprochen worden ist, ist von einem h?heren
Volksgericht zu best?tigen. Ein vom Obersten Volksgericht
best?tigtes Todesurteil eines Volksgerichts der mittleren Ebene mu?
einem h?heren Volksgericht zur überprüfung und Genehmigung und dann
wieder dem Obersten Volksgericht zur Best?tigung vorgelegt werden.
Wenn das h?here Volksgericht nicht mit dem Todesurteil
einverstanden ist, kann es den Rechtsfall übernehmen oder dem
Volksgericht der mittleren Ebenen zur nochmaligen Verhandlung
zurückgeben.
7.
System der überprüfung von Entscheidungen
Es
wird auch als Wiederaufnahmesystem bezeichnet. Damit ist gemeint,
da? das Volksgericht Urteile und Entscheidungen, die bereits
rechtskr?ftig geworden sind, nach dem Gesetz nochmals verhandelt.
Dieses System ist eine Erg?nzung zum System der Gerichtsverhandlung
in zwei Instanzen.
In
übereinstimmung mit dem Organisationsgesetz für Volksgerichte und
mit der Zivil-, Straf- und Verwaltungsproze?ordnung beinhaltet
dieses System die folgenden Punkte:
a)
Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens zur überprüfung
von Entscheidungen ist, da? Urteile und Entscheidungen, die bereits
rechtskr?ftig geworden sind, hinsichtlich der Best?tigung von
Tatsachen oder der Anwendung von Gesetzen m?glicherweise falsch
sind.
b)
Nur die Pr?sidenten der Volksgerichte aller Ebenen, die
Volksgerichte der h?heren Ebene, die Volksstaatsanwaltschaften der
h?heren Ebene, das Oberste Volksgericht und die Oberste
Volksstaatsanwaltschaft haben das Recht, Verfahren zur überprüfung
von Entscheidungen einzuleiten.
c)
Das Verfahren zur überprüfung von Entscheidungen kann auf folgende
Art und Weise eingeleitet werden: Der Pr?sident eines Volksgerichts
bittet den Richterausschu?, dies zu tun; das Oberste Volksgericht
übernimmt einen Rechtsfall von einer unteren Instanz oder weist ein
untergeordnetes Volksgericht an, das Wiederaufnahmeverfahren
einzuleiten; die Oberste Volksstaatsanwaltschaft oder die
Volksstaatsanwaltschaft der h?heren Ebene erhebt nach dem Verfahren
zur überprüfung von Entscheidungen Einspruch.
d)
Wenn das Volksgericht nach dem Verfahren zur überprüfung von
Entscheidungen einen Rechtsfall aufs neue verhandelt, soll es ein
neues Richterkollegium bilden. Wenn der Rechtsfall ein Rechtsfall
der ersten Instanz ist, soll er nach dem Verfahren erster Instanz
verhandelt werden. Es ist erlaubt, Berufung oder Einspruch gegen
die getroffene Entscheidung einzulegen. Wenn der Rechtsfall ein
Rechtsfall der zweiten Instanz ist oder ein Rechtsfall, den das
Volksgericht der h?heren Ebenen übernimmt, soll er nach dem
Verfahren zweiter Instanz verhandelt werden. Das gef?llte Urteil
und die getroffene Entscheidung sind endgültig.
8.
System der Rechtshilfe
Hierbei handelt es sich um eine juristische Handhabung, bei der die
Justizbeh?rde (haupts?chlich das Gericht) eines Landes nach einem
internationalen Vertrag oder einem bilateralen oder multilateralen
Abkommen oder, wenn kein Vertrag existiert, nach dem Prinzip des
gegenseitigen Nutzens auf die Bitte der Justizbeh?rde eines anderen
Landes oder des betreffenden Prozessierenden hin für sie bzw. ihn
einen Proze? führt.
Die Rechtsfhilfe in China beinhaltet haupts?chlich die folgenden
Punkte:
a)
Zustellung von Dokumenten, Untersuchung und Beweiserhebung;
b)
Gegenseitige Anerkennung und Durchführung gerichtlicher Urteile und
Schiedssprüche;
c)
Rechtshilfe in Strafsachen, einschlie?lich Zustellung von
Dokumenten, Untersuchung, Beweiserhebung und Auslieferung von
Verbrechern.