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VI. Das Rechtsanwaltssystem

Rechtsanwaltssystem ist der Gesamtbegriff für den Charakter, die Aufgaben, die Organisation und die Prinzipien für die Aktivit?ten der Rechtsanw?lte, die gesetzlich festgelegt sind, sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die juristischen Dienste, die die Rechtsanw?lte der Gesellschaft anbieten.

(I) Der Charakter, die Aufgaben und die Stellung der Rechtsanw?lte

1. Der Charakter der Rechtsanw?lte

In Artikel 2 des am 15. Mai 1996 ver?ffentlichten ?Rechtsanwaltsgesetzes der Volksrepublik China“ hei?t es: ?Der Begriff Rechtsanwalt bezieht sich in diesem Gesetz auf Personen, die ein Zertifikat für eine Rechtsanwaltspraxis besitzen und der Gesellschaft juristische Dienste anbieten.“ Die chinesischen Rechtsanw?lte sind für den Aufbau der sozialistischen Rechtsordnung unentbehrlich. In Artikel 3 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: ?Rechtsanw?lte müssen bei der Ausübung ihrer Dienste die Verfassung und die Gesetze befolgen und die Berufsethik und –disziplin einhalten. Sie müssen die Tatsachen zur Grundlage und die Gesetze zur Richtschnur nehmen.“

2. Die Aufgabe der Rechtsanw?lte

Nach den Bestimmungen von Artikel 1 des Rechtsanwaltsgesetzes ist es die Aufgabe der Rechtsanw?lte, die legitimen Rechte und Interessen ihrer Klienten und die richtige Durchführung der Gesetze zu schützen. Diese beiden Seiten der Aufgabe der Rechtsanw?lte erg?nzen und f?rdern einander und sind eng miteinander verbunden, denn der Schutz der legitimen Rechte und Interessen von Bürgern stimmt mit der richtigen Durchführung der Gesetze überein.

3. Die Stellung der Rechtsanw?lte

Die chinesischen Rechtsanw?lte haben bei Prozessen eine unabh?ngige Stellung. Sie sind weder dem Volksgericht noch der Volksstaatsanwaltschaft untergeordnet. Als Proze?beteiligte, die die legitimen Rechte und Interessen ihrer Klienten zu schützen haben, genie?en sie nicht nur die Rechte gew?hnlicher Proze?beteiligter, sondern auch die Rechte, die ihren Pflichten entsprechen.

(II) Die Bedingungen für das Praktizieren als Rechtsanwalt

Um als Rechtsanwalt praktizieren zu k?nnen, mu? man zuerst die Rechtsanwaltsqualifikation erlangen und sich dann nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren eine Rechtsanwaltslizenz ausstellen lassen. Erst dann kann man als Rechtsanwalt praktizieren, die Rechte als Rechtsanwalt genie?en und die Pflichten eines Rechtsanwalts übernehmen.

1. Die Rechtsanwaltsqualifikation

Wer als Rechtsanwalt praktizieren will, mu? die folgenden Voraussetzungen erfüllen.

In Artikel 5 des Rechtsanwaltsgesetzes hei?t es: ?Um als Rechtsanwalt praktizieren zu k?nnen, mu? man die Rechtsanwaltsqualifikation und eine Rechtsanwaltslizenz erlangen.“ In Artikel 6 werden zwei Wege für die Erlangung der Rechtsanwaltsqualifikation festgelegt: durch das einheitliche staatliche Examen oder durch eine Prüfung und Genehmigung der Justizabteilung.

(1) In Artikel 6 des Rechtsanwaltsgesetzes steht weiter: ?Der Staat praktiziert für die Rechtsanwaltsqualifikation das System des einheitlichen nationalen Examens. Denjenigen, die eine dreij?hrige Hochschulbildung in Jura oder ein vergleichbares fachliches Niveau oder eine ordentliche Hochschulbildung in anderen F?chern haben und das Examen für die Rechtsanwaltsqualifikation bestanden, verleiht die Justizabteilung des Staatsrats die Rechtsanwaltsqualifikation.“

(2) In Artikel 7 des Rechtsanwaltsgesetzes hei?t es: ?Denjenigen, die eine ordentliche Hochschulbildung in Jura haben, sich mit dem juristischen Studium oder Unterricht besch?ftigen und einen hohen akademischen Grad besitzen oder ein vergleichbares fachliches Niveau haben und eine Rechtsanwaltslizenz beantragen, verleiht die Justizabteilung des Staatsrats die Rechtsanwaltsqualifikation, wenn sie nach den festgelegten Bedingungen den Antrag geprüft und genehmigt hat.“

2. Die Rechtsanwaltslizenz

(1) Die Bedingungen für die Beantragung einer Rechtsanwaltslizenz

In Artikel 8 des Rechtsanwaltsgesetzes hei?t es: ?Diejenigen, die die Verfassung der Volksrepublik China unterstützen und den folgenden Bedingungen entsprechen, k?nnen eine Rechtsanwaltslizenz beantragen:

1. Sie haben die Rechtsanwaltsqualifikation.

2. Sie haben ein einj?hriges Praktikum in einer Rechtsanwaltspraxis gemacht.

3. Sie haben ein gutes Benehmen.

(2) Verweigerung der Rechtsanwaltslizenz

In Artikel 9 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?In einem der folgenden F?lle wird den Antragstellern keine Rechtsanwaltslizenz ausgestellt:

1. Wenn sie keine zivile Handlungsf?higkeit haben oder ihre zivle Handlungsf?higkeit beschr?nkt wurde;

2. Wenn sie strafrechtlich bestraft worden sind, mit Ausnahme derjenigen, die f?hrl?ssig eine Straftat begangen haben;

3. Wenn sie unehrenhaft aus dem ?ffentlichen Dienst entlassen worden sind oder ihre Rechtsanwaltslizenz aberkannt worden ist.“

(3) Verfahren für die Beantragung einer Rechtsanwaltslizenz

Zuerst sollen die Rechtsanwaltspraxen, in denen die Antragsteller arbeiten oder die sie anstellen wollen, das erforderliche Bewerbungsmaterial dem lokalen Justizorgan überreichen. Nach den Bestimmungen von Artikel 10 des Rechtsanwaltsgesetzes umfa?t das Bewerbungsmaterial folgendes:

1. Bewerbungsschreiben

2. Bescheinigung für die Rechtsanwaltsqualifikation

3. Das Gutachten, das die Rechtsanwaltspraxis für das Praktikum des Antragstellers∕der Antragstellerin abgibt

4. Kopie des Ausweises für die Identit?t des Antragstellers∕der Antragstellerin

Das lokale Justizorgan soll innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Bewerbungsmaterials seine Meinung ?u?ern und sie dem Justizamt der betreffenden Provinz, des betreffenden autononem Gebiets oder der betreffenden regierungsunmittelbaren Stadt vorlegen.

Nach der überprüfung des Bewerbungsmaterials soll die Justizabteilung der Provinz, des autonomen Gebiets oder der regierungsunmittelbaren Stadt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Bewerbungsmaterials den Antragstellern, die den im Gesetz für Rechtsanw?lte festgelegten Bedingungen entsprechen, eine Rechtsanwaltslizenz ausstellen. Antragstellern, die den im Gesetz für Rechtsanw?lte festgelegten Bedingungen nicht entsprechen, stellt sie keine Rechtsanwaltslizenz aus und soll ihnen dies innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Bewerbungsmaterials schriftlich mitteilen.

(4) Registrierung der Rechtsanwaltslizenz

Die Rechtsanwaltslizenz mu? einmal im Jahr registriert werden. Nicht registrierte Rechtsanwaltslizenzen sind ungültig. Für die Registrierung sind die Justizorgane von den Justiz?mtern der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte an aufw?rts zust?ndig. Diese k?nnen auch die Justiz?mter der Bezirke und St?dte beauftragen, die Rechtsanwaltslizenzen im jeweiligen Gebiet zu registrieren.

3. Beschr?nkungen für die Berufsausübung der Rechtsanw?lte

(1) In Artikel 12 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Ein Rechtsanwalt darf nur in einer Rechtsanwaltspraxis und nicht gleichzeitig in zwei oder mehreren Rechtsanwaltspraxen arbeiten. Die Berufsausübung der Rechtsanw?lte unterliegt keiner regionalen Beschr?nkung.“

(2) In Artikel 13 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Die Mitarbeiter der Staatsorgane dürfen nicht gleichzeitig als Rechtsanw?lte arbeiten. In der Zeit, in der Rechtsanw?lte Mitglieder des St?ndigen Ausschusses eines Volkskongresses sind, dürfen sie nicht praktizieren.“

(3) In Artikel 14 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Wer keine Rechtsanwaltslizenz besitzt, darf nicht als Rechtsanwalt praktizieren und nicht um wirtschaftlicher Interessen willen als Proze?bevollm?chtigter oder Verteidiger arbeiten.“

(4) Wer sich mit juristischem Unterricht und juristischer Forschung besch?ftigt, darf weder Partner von partnerschaftlichen Rechtsanwaltsbüros noch Mitwirkender von genossenschaftlichen Rechtsanwaltsbüros sein.

(III) Die Rechtsanwaltsbüros

In Artikel 15 des Rechtsanwaltsgesetzes hei?t es: ?Die Rechtsanwaltsbüros sind die Institutionen für die Berufsausübung der Rechtsanw?lte.“ Rechtsanwaltsbüros sind auch die Grundeinheiten, die die Aktivit?ten der Rechtanw?lte verwalten. Die Arbeit der Rechtsanw?lte wird im Auftrag und im Namen der Rechtsanwaltsbüros geleistet.

1. Der Charakter der Rechtsanwaltsbüros

Nach dem Rechtsanwaltsgesetz haben die Rechtsanwaltsbüros drei Formen: mit staatlicher Investition gegründete Rechtsanwaltsbüros, genossenschaftliche Rechtsanwaltsbüros und partnerschaftliche Rechtsanwaltsbüros. Die unter verschiedenen Bedingungen gegründeten Rechtsanwaltsbüros praktizieren verschiedene Betriebsmechanismen und übernehmen verschiedene gesetzliche Pflichten, die im Zivilrecht verankert sind.

In Artikel 16 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: ?Die mit staatlicher Investition gegründeten Rechtsanwaltsbüros betreiben im Rahmen des Gesetzes selbst?ndig ihre Gesch?fte und haften mit ihrem ganzen Verm?gen für ihre Schulden.“

In Artikel 17 steht: ?Rechtsanw?lte k?nnen genossenschaftliche Rechtsanwaltsbüros gründen und haften mit dem ganzen Verm?gen dieser Rechtsanwaltsbüros für ihre Schulden.“

In Artikel 18 steht: ?Rechtsanw?lte k?nnen partnerschaftschaftliche Rechtsanwaltsbüros gründen, und die Partner übernehmen die unbeschr?nkte Haftung und die Gesamthaftung für die Schulden dieser Rechtsanwaltsbüros.“

2. Die Gründung von Rechtsanwaltsbüros

(1) In Artikel 15 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Die Rechtsanwaltsbüros müssen den folgenden Bedingungen entsprechen:

a. Sie müssen eine Bezeichnung, einen Sitz und ein Statut haben.

b. Sie müssen ein Verm?gen in H?he von mehr als 100 000 Yuan besitzen.

c. Sie müssen Rechtsanw?lte haben, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.“

(2) Das überprüfungs- und Genehmigungsverfahren für die Gründung von Rechtsanwaltsbüros

In Artikel 19 des Rechtsanwaltsrechts steht: ?Die Justizabteilung der Volksregierung der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte soll innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Gründung eines Rechtsanwaltsbüros die Gewerbelizenz ausstellen, wenn sie nach der überprüfung des Antrags feststellt, da? er den im Rechtsanwaltsgesetz festgelegten Bedingungen entspricht. Wenn der Antrag nicht den im Rechtsanwaltsgesetz festgelegten Bedingungen entspricht, darf sie keine Gewerbelizenz ausstellen und hat dies innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags dem Antragsteller mitzuteilen.“

(3) Die Gründung der Niederlassungen von Rechtsanwaltsbüros

In übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 20 des Rechtsanwaltsgesetzes k?nnen Rechtsanwaltsbüros Zweigstellen gründen. Die Gründung von Zweigstellen mu? von der Justizabteilung der Volksregierung der Provinz, des autonomen Gebiets oder der regierungsmittelbaren Stadt, wo sie gegründet werden, nach den festgelegten Bedingungen überprüft werden. Die Rechtsanwaltsbüros tragen die Verantwortung für die Schulden ihrer Zweigstellen.

(4) Die Ver?nderung und Aufl?sung von Rechtsanwaltsbüros

Gem?? Artikel 21 des Rechtsanwaltsgesetzes mu? eine Ver?nderung der Bezeichnung, des Sitzes, des Statuts und der Partner von Rechtsanwaltsbüros oder deren Aufl?sung der Abteilung, die sie überprüft und genehmigt hat, gemeldet werden.

3. Die innere Verwaltung der Rechtsanwaltsbüros

In Artikel 23 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Wenn Rechtsanw?lte Rechtsgesch?fte annehmen wollen, müssen die Rechtsanwaltsbüros, in denen sie arbeiten, einheitlich die Auftr?ge übernehmen, mit den Auftraggebern ein schriftliches Abkommen schlie?en, nach den staatlichen Bestimmungen Gebühren von ihnen erheben und diese ins Rechnungsbuch eintragen.“

In Artikel 24 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: ?Die Rechtsanwaltsbüros und die Rechtsanw?lte dürfen nicht mit illegalen Mitteln wie der Verunglimpfung anderer Rechtsanw?lte oder der Zahlung von Vermittlungsgebühren Kunden werben.“

4. Die Umstrukturierung der Rechtsanwaltsbüros

Nach dem Dokument Nr. (2000) 51 des Staatsrats: ?Rundschreiben über die Vorschl?ge der Führungsgruppe für die Ausrichtung der sozialen Vermittlungsorgane über deren Losl?sung von der Verwaltung der Regierungsorgane“ und dem Dokument Nr. (2000) 100 des Justizministeriums: ?Rundschreiben über die Durchführung des Plans für die Losl?sung und Umstrukrurierung der Rechtsanwaltsbüros und juristischen Beratungsorgane“ sollen die folgenden Rechtsanwaltsbüros und juristischen Beratungsorgane sich von der Verwaltung der Regierung losl?sen und umstrukturiert werden: (1) Die staatseigenen Rechtsanwaltsbüros, die die Eigenverantwortung für Einnahmen und Ausgaben tragen k?nnen; (2) die Rechtsanwaltsbüros, die Institutionen, Unternehmen oder sozialen Organisationen untergeordnet sind; (3) die juristischen Beratungsorgane, die von Justizorganen genehmigt wurden und Regierungsorganen, Institutionen, Unternehmen oder sozialen Organisationen untergeordnet sind. Nach ihrer Losl?sung von den o. g. Organen sollen sie sich in partnerschaftliche oder genossenschaftliche Rechtsanwaltsbüros verwandeln und geh?ren damit nicht mehr zu Verwaltungsorganen oder Institutionen, d. h. sie haben keinen administrativen Rang mehr. Die staatseigenen Rechtsanwaltsbüros, die noch nicht die Eigenverantwortung für Einnahmen und Ausgaben tragen k?nnen und noch auf finanzielle Subventionen angewiesen sind, dürfen vorl?ufig nicht von der Verwaltung der Regierung losgel?st und umstrukturiert werden.

Die Losl?sungen und Umstrukturierungen wurden bereits vor dem 31. Oktober 2000 abgeschlossen.

(IV) Die T?tigkeiten, Rechte und Pflichten der praktizierenden Rechtsanw?lte

1. Die T?tigkeiten der praktizierenden Rechtsanw?lte

In Artikel 25 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt, da? die Rechtsanw?lte die folgenden T?tigkeiten durchführen dürfen:

a. Im Auftrag von Bürgern, juristischen Personen und anderen Organisationen ihnen als Rechtsberater dienen;

b. Im Auftrag von Klienten für Zivilrechtsf?lle oder administrative F?lle als deren Proze?bevollm?chtigte am Proze? teilnehmen;

c. Im Auftrag von mutma?lichen Straft?tern ihnen Rechtsberatung anbieten, für sie Beschwerde führen oder Anklage erheben oder zu beantragen, gegen Bürgschaft bis zur Gerichtshandlung freigelassen zu werden; im Auftrag von mutma?lichen T?tern und Angeklagten oder des Volksgerichts als Verteidiger fungieren; im Auftrag von Privatkl?gern, Opfern von Straff?llen, in denen ?ffentliche Anklage erhoben wird, oder deren nahen Verwandten als Proze?bevollm?chtigte am Proze? teilnehmen;

d. Als Proze?bevollm?chtigte Beschwerde führen;

e. Im Auftrag von Klienten an Vermittlungen oder Schiedsverhandlungen teilnehmen;

f. Im Auftrag von Klienten, die keinen Proze? führen, ihnen Rechtsberatung anbieten;

g. Fragen über Gesetze beantworten und für Klienten Klageschriften und andere Dokumente über juristische Angelegenheiten schreiben.

2. Die Rechte und Pflichten der Rechtsanw?lte

In einigen chinesischen Gesetzen wie dem Rechtsanwaltsgesetz, der Strafproze?ordnung, der Zivilproze?ordnung und der administrativen Proze?ordnung sowie in einigen Dokumenten, in denen solche Gesetze ausgelegt werden, sind die Rechte und Pflichten der Rechtsanw?lte folgenderma?en festgelegt:

(1) Die Rechte der Rechtsanw?lte

1. Das Untersuchungsrecht

In Artikel 31 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: ?Wenn ein Rechtsanwalt eine juristische Angelegenheit erledigt, kann er die betreffenden Arbeitseinheiten oder Privatpersonen über den Sachverhalt befragen, solange diese damit einverstanden sind.“

2. Das Recht, Proze?akten einzusehen

In der ?Strafproze?ordnung der Volksrepublik China“ ist festgelegt, da? ein Rechtsanwalt, der als Verteidiger fungiert, von dem Tag an, an dem die Volksstaatsanwaltschaft den Rechtsfall überprüft und Anklage erhebt, die betreffenden Proze?akten und technischen Gutachten einsehen, abschreiben und kopieren kann. Von dem Tag an, an dem das Volksgericht den Fall annimmt, kann er das Material über die Fakten der Straftat einsehen, abschreiben und kopieren. In Artikel 30 des Rechtsanwaltsgesetzes hei?t es: ?Die Rechtsanw?lte, die am Proze? teilnehmen, k?nnen nach den Bestimmungen über die Proze?führung das Material, das den Rechtsfall betrifft, einsehen.“

3. Das Recht, mit in Haft befindlichen Personen zusammenzutreffen und mit ihnen zu korrespondieren

4. Das Recht, vor Gericht zu erscheinen und am Proze? teilzunehmen

5. Das Recht, sich zu weigern, als Verteidiger oder Proze?bevollm?chtigter aufzutreten

6. Die pers?nlichen Rechte der Rechtsanw?lte sind unantastbar.

(2) Die Pflichten der Rechtsanw?lte

1. Sie müssen die Verfassung und die Gesetze befolgen und das Berufsethos und die Berufsdisziplin einhalten.

2. Sie dürfen sich nicht grundlos weigern, als Verteidiger oder Proze?bevollm?chtigter aufzutreten.

3. Sie müssen den Klienten gesetzliche Hilfe leisten.

4. Sie müssen Geheimnisse bewahren.

In Artikel 33 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Die Rechtsanw?lte sollen Staatsgeheimnisse und die Gesch?ftsgeheimnisse der Klienten, die sie in Ausübung ihrer T?tigkeit erfahren, bewahren und dürfen pers?nliche Geheimnisse der Klienten nicht publik machen.“

5. Sie dürfen keine Sonderrechtsf?lle übernehmen.

In Artikel 34 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: ?Die Rechtsanw?lte dürfen nicht im selben Rechtsfall beiden Proze?parteien als Proze?bevollm?chtigte dienen.“ In Artikel 36 hei?t es: ?Die Rechtsanw?lte, die einmal als Richter oder Staatsanw?lte gearbeitet haben, dürfen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Amtsniederlegung nicht als Proze?bevollm?chtigte oder Verteidiger auftreten.“

6. Sie dürfen nicht eigenm?chtig Auftr?ge übernehmen.

7. Sie dürfen die gesetzlichen Dienste nicht ausnutzen, um sich Vorteile, nach denen die Klienten trachten, zu sichern oder Geld und Sachwerte von Klienten der anderen Seite entgegennehmen.

8. Sie dürfen nicht vorschriftswidrig mit Richtern und Staatsanw?lten zusammentreffen.

9. Sie dürfen auf keinen Fall Richter, Staatsanw?lte, Schiedsrichter und andere betreffende Mitarbeiter zu Banketten einladen, ihnen Geschenke machen oder sie bestechen oder die Klienten anstiften, ihnen Bestechungsgelder zu geben.

10. Sie dürfen auf keinen Fall Zeugen daran hindern, Aussagen zu machen.

In Artikel 35, Paragraph 5, des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Rechtsanw?lte dürfen auf keinen Fall falsche Zeugnisse ablegen und Tatbest?nde verschweigen oder andere bedrohen oder überreden, falsche Zeugnisse abzulegen und Tatbest?nde zu verheimlichen, und sie dürfen Klienten der anderen Seite nicht daran hindern, auf rechtm??igem Weg Zeugnisse zu bekommen.“

11. Sie dürfen nicht die Ordnung des Gerichts oder des Schiedsgerichts st?ren.

(V) Die Gesellschaft der Rechtsanw?lte

1. Der Charakter der Gesellschaft der Rechtsanw?lte

In Artikel 37, Paragraph 1, des Rechtsanwaltsgesetzes hei?t es: ?Die Gesellschaft der Rechtsanw?lte ist eine K?rperschaft des ?ffentlichen Rechts und eine Selbstkontrollorganisation der Rechtsanw?lte.“

Die Stellung der Gesellschaft der Rechtsanw?lte: Die Beziehung zwischen der Justizabteilung und der Gesellschaft der Rechtsanw?lte ist eine Beziehung zwischen Leitenden und Geleiteten und zwischen Kontrollierenden und Kontrollierten.

2. Die Einrichtung der Gesellschaft der Rechtsanw?lte

In Artikel 37, Paragraph 2, des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Auf nationaler Ebene wird die Allchinesische Gesellschaft der Rechtsanw?lte gegründet. In den Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren St?dten werden Ortsgruppen eingerichtet. In den St?dten mit Stadtbezirken k?nnen nach Bedarf ebenfalls Ortsgruppen eingerichtet werden.“

3. Die Beziehung zwischen der Gesellschaft der Rechtsanw?lte und den Rechtsanw?lten

In Artikel 39 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: ?Die Rechtsanw?lte müssen der Ortsgruppe der Gesellschaft der Rechtsanw?lte des Ortes, wo sie arbeiten, beitreten. Die Rechtsanw?lte, die einer Ortsgruppe der Gesellschaft der Rechtsanw?lte beigetreten sind, sind zugleich Mitglieder der Allchinesischen Gesellschaft der Rechtsanw?lte. Nach dem Statut der Gesellschaft der Rechtsanw?lte genie?en deren Mitglieder die im Statut festgelegten Rechte und kommen den im Statut festgelegten Pflichten nach.“

4. Die Pflichten der Gesellschaft der Rechtsanw?lte

Gem?? Artikel 40 des Rechtsanwaltsgesetzes kommt die Gesellschaft der Rechtsanw?lte den folgenden Pflichten nach:

(1) Den Rechtsanw?lten zu garantieren, im Rahmen der Gesetze zu praktizieren, und ihre legitimen Rechte und Interessen zu schützen;

(2) Die Arbeitserfahrungen der Rechtsanw?lte zusammenzufassen und auszutauschen;

(3) Die Berufsausbildung der Rechtsanw?lte zu organisieren;

(4) Die Rechtsanw?lte im Sinne des Berufsethos und der Berufsdisziplin zu erziehen und sie zu kontrollieren;

(5) Die Rechtsanw?lte zu organisieren und einen Austausch mit dem Ausland durchzuführen;

(6) Streitigkeiten, die in der Berufsausübung der Rechtsanw?lte vorkommen, beizulegen;

(7) Anderen gesetzlich festgelegten Pflichten nachzukommen.

Die Gesellschaft der Rechtsanw?lte zeichnet nach ihrem Statut Rechtsanw?lte aus oder bestraft sie.

(VI) Das Berufsethos und die Berufsdisziplin sowie die Bestrafung der Rechtsanw?lte

1. Das Berufsethos der Rechtsanw?lte

In den ?Bestimmungen über das Berufsethos und die Berufsdisziplin der Rechtsanw?lte“, die am 6. Oktober 1996 von der Allchinesischen Gesellschaft der Rechtsanw?lte angenommen wurde, hei?t es:

(1) Die Rechtsanw?lte müssen bei ihrer Berufsausübung daran festhalten, Dienste anzubieten.

(2) Die Rechtsanw?lte müssen pflichttreu sein, die Rechtsordnung des Staates schützen und für die soziale Gerechtigkeit eintreten.

(3) Die Rechtsanw?lte müssen aufrichtig und vertrauenswürdig sein und verantwortungsbewu?t den Klienten gesetzliche Hilfe leisten.

(4) Die Rechtsanw?lte sollen einander respektieren und fair konkurrieren.

(5) Die Rechtsanw?lte müssen bei ihrer Berufsausübung Unbestechlichkeit und Selbstzucht üben und auf die Selbstvervollkommnung achten.

(6) Die Rechtsanw?lte müssen ihrer Sache treu dienen und selbstbewu?t ihr Ansehen schützen.

2. Die Berufsdisziplin der Rechtsanw?lte

In den o. g. Bestimmungen ist festgelegt, da? die Rechtsanw?lte bei ihrer Berufsausübung die folgende Disziplin einhalten müssen:

(1) Die Disziplin bei der Annahme von Rechtsf?llen und der Gebührenerhebung;

(2) Die Disziplin in der Proze?führung und Schlichtung;

(3) Die Disziplin bezüglich der Beziehung zwischen Rechtsanw?lten einerseits und Auftraggebern und Klienten der Gegenseite andererseits;

(4) Die Disziplin bezüglich der Beziehung zwischen Rechtsanw?lten

3. Die Bestrafung der Rechtsanw?lte

In den vom Justizministerium am 22. Oktober 1992 ver?ffentlichten ?Regeln für die Bestrafung der Rechtsanw?lte“ ist folgendes festgelegt:

(1) Die Strafma?nahmen für Rechtsanw?lte

A. Verwarnung

B. Einstellung der Berufsausübung

C. Aberkennung der Rechtsanwaltsqualifikation

(2) Straforgan und –verfahren

Die Straforgane sind die Justizabteilungen von der Bezirks- bzw. Stadtebene aufw?rts. Sie richten jeweils eine Kommission für die Bestrafung der Rechtsanw?lte ein, die aus praktizierenden Rechtsanw?lten, Mitgliedern der Gesellschaft der Rechtsanw?lte und Mitarbeitern der Justizabteilung besteht.

Das Strafverfahren:

A. Vorschlag für die Bestrafung und seine überprüfung;

B. Diskussion über die Bestrafung;

C. Nachprüfung;

D. Vollstreckung der Strafe.

 

 
 
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