Rechtsanwaltssystem ist der Gesamtbegriff für den Charakter, die
Aufgaben, die Organisation und die Prinzipien für die Aktivit?ten
der Rechtsanw?lte, die gesetzlich festgelegt sind, sowie die
gesetzlichen Bestimmungen über die juristischen Dienste, die die
Rechtsanw?lte der Gesellschaft anbieten.
(I) Der Charakter, die Aufgaben und die Stellung der
Rechtsanw?lte
1.
Der Charakter der Rechtsanw?lte
In
Artikel 2 des am 15. Mai 1996 ver?ffentlichten
?Rechtsanwaltsgesetzes der Volksrepublik China“ hei?t es: ?Der
Begriff Rechtsanwalt bezieht sich in diesem Gesetz auf Personen,
die ein Zertifikat für eine Rechtsanwaltspraxis besitzen und der
Gesellschaft juristische Dienste anbieten.“ Die chinesischen
Rechtsanw?lte sind für den Aufbau der sozialistischen Rechtsordnung
unentbehrlich. In Artikel 3 des Rechtsanwaltsgesetzes steht:
?Rechtsanw?lte müssen bei der Ausübung ihrer Dienste die Verfassung
und die Gesetze befolgen und die Berufsethik und –disziplin
einhalten. Sie müssen die Tatsachen zur Grundlage und die Gesetze
zur Richtschnur nehmen.“
2.
Die Aufgabe der Rechtsanw?lte
Nach den Bestimmungen von Artikel 1 des Rechtsanwaltsgesetzes ist
es die Aufgabe der Rechtsanw?lte, die legitimen Rechte und
Interessen ihrer Klienten und die richtige Durchführung der Gesetze
zu schützen. Diese beiden Seiten der Aufgabe der Rechtsanw?lte
erg?nzen und f?rdern einander und sind eng miteinander verbunden,
denn der Schutz der legitimen Rechte und Interessen von Bürgern
stimmt mit der richtigen Durchführung der Gesetze überein.
3.
Die Stellung der Rechtsanw?lte
Die chinesischen Rechtsanw?lte haben bei Prozessen eine unabh?ngige
Stellung. Sie sind weder dem Volksgericht noch der
Volksstaatsanwaltschaft untergeordnet. Als Proze?beteiligte, die
die legitimen Rechte und Interessen ihrer Klienten zu schützen
haben, genie?en sie nicht nur die Rechte gew?hnlicher
Proze?beteiligter, sondern auch die Rechte, die ihren Pflichten
entsprechen.
(II) Die Bedingungen für das Praktizieren als Rechtsanwalt
Um
als Rechtsanwalt praktizieren zu k?nnen, mu? man zuerst die
Rechtsanwaltsqualifikation erlangen und sich dann nach dem
gesetzlich festgelegten Verfahren eine Rechtsanwaltslizenz
ausstellen lassen. Erst dann kann man als Rechtsanwalt
praktizieren, die Rechte als Rechtsanwalt genie?en und die
Pflichten eines Rechtsanwalts übernehmen.
1.
Die Rechtsanwaltsqualifikation
Wer als Rechtsanwalt praktizieren will, mu? die folgenden
Voraussetzungen erfüllen.
In
Artikel 5 des Rechtsanwaltsgesetzes hei?t es: ?Um als Rechtsanwalt
praktizieren zu k?nnen, mu? man die Rechtsanwaltsqualifikation und
eine Rechtsanwaltslizenz erlangen.“ In Artikel 6 werden zwei Wege
für die Erlangung der Rechtsanwaltsqualifikation festgelegt: durch
das einheitliche staatliche Examen oder durch eine Prüfung und
Genehmigung der Justizabteilung.
(1) In Artikel 6 des Rechtsanwaltsgesetzes steht weiter: ?Der Staat
praktiziert für die Rechtsanwaltsqualifikation das System des
einheitlichen nationalen Examens. Denjenigen, die eine dreij?hrige
Hochschulbildung in Jura oder ein vergleichbares fachliches Niveau
oder eine ordentliche Hochschulbildung in anderen F?chern haben und
das Examen für die Rechtsanwaltsqualifikation bestanden, verleiht
die Justizabteilung des Staatsrats die
Rechtsanwaltsqualifikation.“
(2) In Artikel 7 des Rechtsanwaltsgesetzes hei?t es: ?Denjenigen,
die eine ordentliche Hochschulbildung in Jura haben, sich mit dem
juristischen Studium oder Unterricht besch?ftigen und einen hohen
akademischen Grad besitzen oder ein vergleichbares fachliches
Niveau haben und eine Rechtsanwaltslizenz beantragen, verleiht die
Justizabteilung des Staatsrats die Rechtsanwaltsqualifikation, wenn
sie nach den festgelegten Bedingungen den Antrag geprüft und
genehmigt hat.“
2.
Die Rechtsanwaltslizenz
(1) Die Bedingungen für die Beantragung einer
Rechtsanwaltslizenz
In
Artikel 8 des Rechtsanwaltsgesetzes hei?t es: ?Diejenigen, die die
Verfassung der Volksrepublik China unterstützen und den folgenden
Bedingungen entsprechen, k?nnen eine Rechtsanwaltslizenz
beantragen:
1.
Sie haben die Rechtsanwaltsqualifikation.
2.
Sie haben ein einj?hriges Praktikum in einer Rechtsanwaltspraxis
gemacht.
3.
Sie haben ein gutes Benehmen.
(2) Verweigerung der Rechtsanwaltslizenz
In
Artikel 9 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?In einem der
folgenden F?lle wird den Antragstellern keine Rechtsanwaltslizenz
ausgestellt:
1.
Wenn sie keine zivile Handlungsf?higkeit haben oder ihre zivle
Handlungsf?higkeit beschr?nkt wurde;
2.
Wenn sie strafrechtlich bestraft worden sind, mit Ausnahme
derjenigen, die f?hrl?ssig eine Straftat begangen haben;
3.
Wenn sie unehrenhaft aus dem ?ffentlichen Dienst entlassen worden
sind oder ihre Rechtsanwaltslizenz aberkannt worden ist.“
(3) Verfahren für die Beantragung einer Rechtsanwaltslizenz
Zuerst sollen die Rechtsanwaltspraxen, in denen die Antragsteller
arbeiten oder die sie anstellen wollen, das erforderliche
Bewerbungsmaterial dem lokalen Justizorgan überreichen. Nach den
Bestimmungen von Artikel 10 des Rechtsanwaltsgesetzes umfa?t das
Bewerbungsmaterial folgendes:
1.
Bewerbungsschreiben
2.
Bescheinigung für die Rechtsanwaltsqualifikation
3.
Das Gutachten, das die Rechtsanwaltspraxis für das Praktikum des
Antragstellers∕der Antragstellerin abgibt
4.
Kopie des Ausweises für die Identit?t des Antragstellers∕der
Antragstellerin
Das lokale Justizorgan soll innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des
Bewerbungsmaterials seine Meinung ?u?ern und sie dem Justizamt der
betreffenden Provinz, des betreffenden autononem Gebiets oder der
betreffenden regierungsunmittelbaren Stadt vorlegen.
Nach der überprüfung des Bewerbungsmaterials soll die
Justizabteilung der Provinz, des autonomen Gebiets oder der
regierungsunmittelbaren Stadt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt
des Bewerbungsmaterials den Antragstellern, die den im Gesetz für
Rechtsanw?lte festgelegten Bedingungen entsprechen, eine
Rechtsanwaltslizenz ausstellen. Antragstellern, die den im Gesetz
für Rechtsanw?lte festgelegten Bedingungen nicht entsprechen,
stellt sie keine Rechtsanwaltslizenz aus und soll ihnen dies
innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Bewerbungsmaterials
schriftlich mitteilen.
(4) Registrierung der Rechtsanwaltslizenz
Die Rechtsanwaltslizenz mu? einmal im Jahr registriert werden.
Nicht registrierte Rechtsanwaltslizenzen sind ungültig. Für die
Registrierung sind die Justizorgane von den Justiz?mtern der
Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren St?dte an
aufw?rts zust?ndig. Diese k?nnen auch die Justiz?mter der Bezirke
und St?dte beauftragen, die Rechtsanwaltslizenzen im jeweiligen
Gebiet zu registrieren.
3.
Beschr?nkungen für die Berufsausübung der Rechtsanw?lte
(1) In Artikel 12 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Ein
Rechtsanwalt darf nur in einer Rechtsanwaltspraxis und nicht
gleichzeitig in zwei oder mehreren Rechtsanwaltspraxen arbeiten.
Die Berufsausübung der Rechtsanw?lte unterliegt keiner regionalen
Beschr?nkung.“
(2) In Artikel 13 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Die
Mitarbeiter der Staatsorgane dürfen nicht gleichzeitig als
Rechtsanw?lte arbeiten. In der Zeit, in der Rechtsanw?lte
Mitglieder des St?ndigen Ausschusses eines Volkskongresses sind,
dürfen sie nicht praktizieren.“
(3) In Artikel 14 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Wer
keine Rechtsanwaltslizenz besitzt, darf nicht als Rechtsanwalt
praktizieren und nicht um wirtschaftlicher Interessen willen als
Proze?bevollm?chtigter oder Verteidiger arbeiten.“
(4) Wer sich mit juristischem Unterricht und juristischer Forschung
besch?ftigt, darf weder Partner von partnerschaftlichen
Rechtsanwaltsbüros noch Mitwirkender von genossenschaftlichen
Rechtsanwaltsbüros sein.
(III) Die Rechtsanwaltsbüros
In
Artikel 15 des Rechtsanwaltsgesetzes hei?t es: ?Die
Rechtsanwaltsbüros sind die Institutionen für die Berufsausübung
der Rechtsanw?lte.“ Rechtsanwaltsbüros sind auch die
Grundeinheiten, die die Aktivit?ten der Rechtanw?lte verwalten. Die
Arbeit der Rechtsanw?lte wird im Auftrag und im Namen der
Rechtsanwaltsbüros geleistet.
1.
Der Charakter der Rechtsanwaltsbüros
Nach dem Rechtsanwaltsgesetz haben die Rechtsanwaltsbüros drei
Formen: mit staatlicher Investition gegründete Rechtsanwaltsbüros,
genossenschaftliche Rechtsanwaltsbüros und partnerschaftliche
Rechtsanwaltsbüros. Die unter verschiedenen Bedingungen gegründeten
Rechtsanwaltsbüros praktizieren verschiedene Betriebsmechanismen
und übernehmen verschiedene gesetzliche Pflichten, die im
Zivilrecht verankert sind.
In
Artikel 16 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: ?Die mit staatlicher
Investition gegründeten Rechtsanwaltsbüros betreiben im Rahmen des
Gesetzes selbst?ndig ihre Gesch?fte und haften mit ihrem ganzen
Verm?gen für ihre Schulden.“
In
Artikel 17 steht: ?Rechtsanw?lte k?nnen genossenschaftliche
Rechtsanwaltsbüros gründen und haften mit dem ganzen Verm?gen
dieser Rechtsanwaltsbüros für ihre Schulden.“
In
Artikel 18 steht: ?Rechtsanw?lte k?nnen partnerschaftschaftliche
Rechtsanwaltsbüros gründen, und die Partner übernehmen die
unbeschr?nkte Haftung und die Gesamthaftung für die Schulden dieser
Rechtsanwaltsbüros.“
2.
Die Gründung von Rechtsanwaltsbüros
(1) In Artikel 15 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Die
Rechtsanwaltsbüros müssen den folgenden Bedingungen
entsprechen:
a.
Sie müssen eine Bezeichnung, einen Sitz und ein Statut haben.
b.
Sie müssen ein Verm?gen in H?he von mehr als 100 000 Yuan
besitzen.
c.
Sie müssen Rechtsanw?lte haben, die den Bestimmungen dieses
Gesetzes entsprechen.“
(2) Das überprüfungs- und Genehmigungsverfahren für die Gründung
von Rechtsanwaltsbüros
In
Artikel 19 des Rechtsanwaltsrechts steht: ?Die Justizabteilung der
Volksregierung der Provinzen, autonomen Gebiete und
regierungsunmittelbaren St?dte soll innerhalb von 30 Tagen nach
Erhalt des Antrags auf Gründung eines Rechtsanwaltsbüros die
Gewerbelizenz ausstellen, wenn sie nach der überprüfung des Antrags
feststellt, da? er den im Rechtsanwaltsgesetz festgelegten
Bedingungen entspricht. Wenn der Antrag nicht den im
Rechtsanwaltsgesetz festgelegten Bedingungen entspricht, darf sie
keine Gewerbelizenz ausstellen und hat dies innerhalb von 30 Tagen
nach Erhalt des Antrags dem Antragsteller mitzuteilen.“
(3) Die Gründung der Niederlassungen von Rechtsanwaltsbüros
In
übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 20 des
Rechtsanwaltsgesetzes k?nnen Rechtsanwaltsbüros Zweigstellen
gründen. Die Gründung von Zweigstellen mu? von der Justizabteilung
der Volksregierung der Provinz, des autonomen Gebiets oder der
regierungsmittelbaren Stadt, wo sie gegründet werden, nach den
festgelegten Bedingungen überprüft werden. Die Rechtsanwaltsbüros
tragen die Verantwortung für die Schulden ihrer Zweigstellen.
(4) Die Ver?nderung und Aufl?sung von Rechtsanwaltsbüros
Gem?? Artikel 21 des Rechtsanwaltsgesetzes mu? eine Ver?nderung der
Bezeichnung, des Sitzes, des Statuts und der Partner von
Rechtsanwaltsbüros oder deren Aufl?sung der Abteilung, die sie
überprüft und genehmigt hat, gemeldet werden.
3.
Die innere Verwaltung der Rechtsanwaltsbüros
In
Artikel 23 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Wenn
Rechtsanw?lte Rechtsgesch?fte annehmen wollen, müssen die
Rechtsanwaltsbüros, in denen sie arbeiten, einheitlich die Auftr?ge
übernehmen, mit den Auftraggebern ein schriftliches Abkommen
schlie?en, nach den staatlichen Bestimmungen Gebühren von ihnen
erheben und diese ins Rechnungsbuch eintragen.“
In
Artikel 24 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: ?Die Rechtsanwaltsbüros
und die Rechtsanw?lte dürfen nicht mit illegalen Mitteln wie der
Verunglimpfung anderer Rechtsanw?lte oder der Zahlung von
Vermittlungsgebühren Kunden werben.“
4.
Die Umstrukturierung der Rechtsanwaltsbüros
Nach dem Dokument Nr. (2000) 51 des Staatsrats: ?Rundschreiben über
die Vorschl?ge der Führungsgruppe für die Ausrichtung der sozialen
Vermittlungsorgane über deren Losl?sung von der Verwaltung der
Regierungsorgane“ und dem Dokument Nr. (2000) 100 des
Justizministeriums: ?Rundschreiben über die Durchführung des Plans
für die Losl?sung und Umstrukrurierung der Rechtsanwaltsbüros und
juristischen Beratungsorgane“ sollen die folgenden
Rechtsanwaltsbüros und juristischen Beratungsorgane sich von der
Verwaltung der Regierung losl?sen und umstrukturiert werden: (1)
Die staatseigenen Rechtsanwaltsbüros, die die Eigenverantwortung
für Einnahmen und Ausgaben tragen k?nnen; (2) die
Rechtsanwaltsbüros, die Institutionen, Unternehmen oder sozialen
Organisationen untergeordnet sind; (3) die juristischen
Beratungsorgane, die von Justizorganen genehmigt wurden und
Regierungsorganen, Institutionen, Unternehmen oder sozialen
Organisationen untergeordnet sind. Nach ihrer Losl?sung von den o.
g. Organen sollen sie sich in partnerschaftliche oder
genossenschaftliche Rechtsanwaltsbüros verwandeln und geh?ren damit
nicht mehr zu Verwaltungsorganen oder Institutionen, d. h. sie
haben keinen administrativen Rang mehr. Die staatseigenen
Rechtsanwaltsbüros, die noch nicht die Eigenverantwortung für
Einnahmen und Ausgaben tragen k?nnen und noch auf finanzielle
Subventionen angewiesen sind, dürfen vorl?ufig nicht von der
Verwaltung der Regierung losgel?st und umstrukturiert werden.
Die Losl?sungen und Umstrukturierungen wurden bereits vor dem 31.
Oktober 2000 abgeschlossen.
(IV) Die T?tigkeiten, Rechte und Pflichten der praktizierenden
Rechtsanw?lte
1.
Die T?tigkeiten der praktizierenden Rechtsanw?lte
In
Artikel 25 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt, da? die
Rechtsanw?lte die folgenden T?tigkeiten durchführen dürfen:
a.
Im Auftrag von Bürgern, juristischen Personen und anderen
Organisationen ihnen als Rechtsberater dienen;
b.
Im Auftrag von Klienten für Zivilrechtsf?lle oder administrative
F?lle als deren Proze?bevollm?chtigte am Proze? teilnehmen;
c.
Im Auftrag von mutma?lichen Straft?tern ihnen Rechtsberatung
anbieten, für sie Beschwerde führen oder Anklage erheben oder zu
beantragen, gegen Bürgschaft bis zur Gerichtshandlung freigelassen
zu werden; im Auftrag von mutma?lichen T?tern und Angeklagten oder
des Volksgerichts als Verteidiger fungieren; im Auftrag von
Privatkl?gern, Opfern von Straff?llen, in denen ?ffentliche Anklage
erhoben wird, oder deren nahen Verwandten als Proze?bevollm?chtigte
am Proze? teilnehmen;
d.
Als Proze?bevollm?chtigte Beschwerde führen;
e.
Im Auftrag von Klienten an Vermittlungen oder Schiedsverhandlungen
teilnehmen;
f.
Im Auftrag von Klienten, die keinen Proze? führen, ihnen
Rechtsberatung anbieten;
g.
Fragen über Gesetze beantworten und für Klienten Klageschriften und
andere Dokumente über juristische Angelegenheiten schreiben.
2.
Die Rechte und Pflichten der Rechtsanw?lte
In
einigen chinesischen Gesetzen wie dem Rechtsanwaltsgesetz, der
Strafproze?ordnung, der Zivilproze?ordnung und der administrativen
Proze?ordnung sowie in einigen Dokumenten, in denen solche Gesetze
ausgelegt werden, sind die Rechte und Pflichten der Rechtsanw?lte
folgenderma?en festgelegt:
(1) Die Rechte der Rechtsanw?lte
1.
Das Untersuchungsrecht
In
Artikel 31 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: ?Wenn ein Rechtsanwalt
eine juristische Angelegenheit erledigt, kann er die betreffenden
Arbeitseinheiten oder Privatpersonen über den Sachverhalt befragen,
solange diese damit einverstanden sind.“
2.
Das Recht, Proze?akten einzusehen
In
der ?Strafproze?ordnung der Volksrepublik China“ ist festgelegt,
da? ein Rechtsanwalt, der als Verteidiger fungiert, von dem Tag an,
an dem die Volksstaatsanwaltschaft den Rechtsfall überprüft und
Anklage erhebt, die betreffenden Proze?akten und technischen
Gutachten einsehen, abschreiben und kopieren kann. Von dem Tag an,
an dem das Volksgericht den Fall annimmt, kann er das Material über
die Fakten der Straftat einsehen, abschreiben und kopieren. In
Artikel 30 des Rechtsanwaltsgesetzes hei?t es: ?Die Rechtsanw?lte,
die am Proze? teilnehmen, k?nnen nach den Bestimmungen über die
Proze?führung das Material, das den Rechtsfall betrifft,
einsehen.“
3.
Das Recht, mit in Haft befindlichen Personen zusammenzutreffen und
mit ihnen zu korrespondieren
4.
Das Recht, vor Gericht zu erscheinen und am Proze? teilzunehmen
5.
Das Recht, sich zu weigern, als Verteidiger oder
Proze?bevollm?chtigter aufzutreten
6.
Die pers?nlichen Rechte der Rechtsanw?lte sind unantastbar.
(2) Die Pflichten der Rechtsanw?lte
1.
Sie müssen die Verfassung und die Gesetze befolgen und das
Berufsethos und die Berufsdisziplin einhalten.
2.
Sie dürfen sich nicht grundlos weigern, als Verteidiger oder
Proze?bevollm?chtigter aufzutreten.
3.
Sie müssen den Klienten gesetzliche Hilfe leisten.
4.
Sie müssen Geheimnisse bewahren.
In
Artikel 33 des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt: ?Die
Rechtsanw?lte sollen Staatsgeheimnisse und die Gesch?ftsgeheimnisse
der Klienten, die sie in Ausübung ihrer T?tigkeit erfahren,
bewahren und dürfen pers?nliche Geheimnisse der Klienten nicht
publik machen.“
5.
Sie dürfen keine Sonderrechtsf?lle übernehmen.
In
Artikel 34 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: ?Die Rechtsanw?lte
dürfen nicht im selben Rechtsfall beiden Proze?parteien als
Proze?bevollm?chtigte dienen.“ In Artikel 36 hei?t es: ?Die
Rechtsanw?lte, die einmal als Richter oder Staatsanw?lte gearbeitet
haben, dürfen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Amtsniederlegung
nicht als Proze?bevollm?chtigte oder Verteidiger auftreten.“
6.
Sie dürfen nicht eigenm?chtig Auftr?ge übernehmen.
7.
Sie dürfen die gesetzlichen Dienste nicht ausnutzen, um sich
Vorteile, nach denen die Klienten trachten, zu sichern oder Geld
und Sachwerte von Klienten der anderen Seite entgegennehmen.
8.
Sie dürfen nicht vorschriftswidrig mit Richtern und Staatsanw?lten
zusammentreffen.
9.
Sie dürfen auf keinen Fall Richter, Staatsanw?lte, Schiedsrichter
und andere betreffende Mitarbeiter zu Banketten einladen, ihnen
Geschenke machen oder sie bestechen oder die Klienten anstiften,
ihnen Bestechungsgelder zu geben.
10. Sie dürfen auf keinen Fall Zeugen daran hindern, Aussagen zu
machen.
In
Artikel 35, Paragraph 5, des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt:
?Rechtsanw?lte dürfen auf keinen Fall falsche Zeugnisse ablegen und
Tatbest?nde verschweigen oder andere bedrohen oder überreden,
falsche Zeugnisse abzulegen und Tatbest?nde zu verheimlichen, und
sie dürfen Klienten der anderen Seite nicht daran hindern, auf
rechtm??igem Weg Zeugnisse zu bekommen.“
11. Sie dürfen nicht die Ordnung des Gerichts oder des
Schiedsgerichts st?ren.
(V) Die Gesellschaft der Rechtsanw?lte
1.
Der Charakter der Gesellschaft der Rechtsanw?lte
In
Artikel 37, Paragraph 1, des Rechtsanwaltsgesetzes hei?t es: ?Die
Gesellschaft der Rechtsanw?lte ist eine K?rperschaft des
?ffentlichen Rechts und eine Selbstkontrollorganisation der
Rechtsanw?lte.“
Die Stellung der Gesellschaft der Rechtsanw?lte: Die Beziehung
zwischen der Justizabteilung und der Gesellschaft der Rechtsanw?lte
ist eine Beziehung zwischen Leitenden und Geleiteten und zwischen
Kontrollierenden und Kontrollierten.
2.
Die Einrichtung der Gesellschaft der Rechtsanw?lte
In
Artikel 37, Paragraph 2, des Rechtsanwaltsgesetzes ist festgelegt:
?Auf nationaler Ebene wird die Allchinesische Gesellschaft der
Rechtsanw?lte gegründet. In den Provinzen, autonomen Gebieten und
regierungsunmittelbaren St?dten werden Ortsgruppen eingerichtet. In
den St?dten mit Stadtbezirken k?nnen nach Bedarf ebenfalls
Ortsgruppen eingerichtet werden.“
3.
Die Beziehung zwischen der Gesellschaft der Rechtsanw?lte und den
Rechtsanw?lten
In
Artikel 39 des Rechtsanwaltsgesetzes steht: ?Die Rechtsanw?lte
müssen der Ortsgruppe der Gesellschaft der Rechtsanw?lte des Ortes,
wo sie arbeiten, beitreten. Die Rechtsanw?lte, die einer Ortsgruppe
der Gesellschaft der Rechtsanw?lte beigetreten sind, sind zugleich
Mitglieder der Allchinesischen Gesellschaft der Rechtsanw?lte. Nach
dem Statut der Gesellschaft der Rechtsanw?lte genie?en deren
Mitglieder die im Statut festgelegten Rechte und kommen den im
Statut festgelegten Pflichten nach.“
4.
Die Pflichten der Gesellschaft der Rechtsanw?lte
Gem?? Artikel 40 des Rechtsanwaltsgesetzes kommt die Gesellschaft
der Rechtsanw?lte den folgenden Pflichten nach:
(1) Den Rechtsanw?lten zu garantieren, im Rahmen der Gesetze zu
praktizieren, und ihre legitimen Rechte und Interessen zu
schützen;
(2) Die Arbeitserfahrungen der Rechtsanw?lte zusammenzufassen und
auszutauschen;
(3) Die Berufsausbildung der Rechtsanw?lte zu organisieren;
(4) Die Rechtsanw?lte im Sinne des Berufsethos und der
Berufsdisziplin zu erziehen und sie zu kontrollieren;
(5) Die Rechtsanw?lte zu organisieren und einen Austausch mit dem
Ausland durchzuführen;
(6) Streitigkeiten, die in der Berufsausübung der Rechtsanw?lte
vorkommen, beizulegen;
(7) Anderen gesetzlich festgelegten Pflichten nachzukommen.
Die Gesellschaft der Rechtsanw?lte zeichnet nach ihrem Statut
Rechtsanw?lte aus oder bestraft sie.
(VI) Das Berufsethos und die Berufsdisziplin sowie die Bestrafung
der Rechtsanw?lte
1.
Das Berufsethos der Rechtsanw?lte
In
den ?Bestimmungen über das Berufsethos und die Berufsdisziplin der
Rechtsanw?lte“, die am 6. Oktober 1996 von der Allchinesischen
Gesellschaft der Rechtsanw?lte angenommen wurde, hei?t es:
(1) Die Rechtsanw?lte müssen bei ihrer Berufsausübung daran
festhalten, Dienste anzubieten.
(2) Die Rechtsanw?lte müssen pflichttreu sein, die Rechtsordnung
des Staates schützen und für die soziale Gerechtigkeit
eintreten.
(3) Die Rechtsanw?lte müssen aufrichtig und vertrauenswürdig sein
und verantwortungsbewu?t den Klienten gesetzliche Hilfe
leisten.
(4) Die Rechtsanw?lte sollen einander respektieren und fair
konkurrieren.
(5) Die Rechtsanw?lte müssen bei ihrer Berufsausübung
Unbestechlichkeit und Selbstzucht üben und auf die
Selbstvervollkommnung achten.
(6) Die Rechtsanw?lte müssen ihrer Sache treu dienen und
selbstbewu?t ihr Ansehen schützen.
2.
Die Berufsdisziplin der Rechtsanw?lte
In
den o. g. Bestimmungen ist festgelegt, da? die Rechtsanw?lte bei
ihrer Berufsausübung die folgende Disziplin einhalten müssen:
(1) Die Disziplin bei der Annahme von Rechtsf?llen und der
Gebührenerhebung;
(2) Die Disziplin in der Proze?führung und Schlichtung;
(3) Die Disziplin bezüglich der Beziehung zwischen Rechtsanw?lten
einerseits und Auftraggebern und Klienten der Gegenseite
andererseits;
(4) Die Disziplin bezüglich der Beziehung zwischen
Rechtsanw?lten
3.
Die Bestrafung der Rechtsanw?lte
In
den vom Justizministerium am 22. Oktober 1992 ver?ffentlichten
?Regeln für die Bestrafung der Rechtsanw?lte“ ist folgendes
festgelegt:
(1) Die Strafma?nahmen für Rechtsanw?lte
A.
Verwarnung
B.
Einstellung der Berufsausübung
C.
Aberkennung der Rechtsanwaltsqualifikation
(2) Straforgan und –verfahren
Die Straforgane sind die Justizabteilungen von der Bezirks- bzw.
Stadtebene aufw?rts. Sie richten jeweils eine Kommission für die
Bestrafung der Rechtsanw?lte ein, die aus praktizierenden
Rechtsanw?lten, Mitgliedern der Gesellschaft der Rechtsanw?lte und
Mitarbeitern der Justizabteilung besteht.
Das Strafverfahren:
A.
Vorschlag für die Bestrafung und seine überprüfung;
B.
Diskussion über die Bestrafung;
C.
Nachprüfung;
D.
Vollstreckung der Strafe.